Geschäftsordnung des Kuratoriums
1Dem Kuratorium des Vereins Skillshare e.V. (im Folgenden "Verein") wurde gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 der Vereinssatzung mit Beschluss vom 24. August 2010 diese Geschäftsordnung durch den Vereinsvorstand gegeben. 2Die Geschäftsordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. August 2010 genehmigt.
§ 1 Grundsatz
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Gesetze, der Vereinssatzung und dieser Geschäftsordnung zur Förderung freier Inhalte und zum Wohle des Vereins aus.
(2) Entsteht für ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mandat oder andere Aufgaben die Möglichkeit von Interessenkonflikten, so hat das Mitglied das Kuratorium unverzüglich zu informieren.
(3) Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich und orientiert sich an den Leitlinien zur Durchsetzung von Transparenz, Organisationsführung und Kontrolle (TOK-Leitlinien) der Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zum Gegenstand dieser Geschäftsordnung gemacht werden.
§ 2 Mitgliedschaft im Kuratorium
(1) 1Die Mitgliedschaft im Kuratorium entsteht durch Berufung in Form eines Beschlusses des Vereinsvorstandes sowie der Annahme der Berufung durch den/die Kurator/in. 2Eines weiteren formalen Aktes bedarf es hierfür nicht.
(2) Die Satzung trifft in § 15 Abs. 6 Satz 1 Regelungen zum Ende des Amtes im Kuratorium des Vereins.
§ 3 Vorstand des Vereins
(1) 1Der Vorstand entscheidet gem. § 10 Abs. 5 der Vereinssatzung über die Einsetzung eines Kuratoriums sowie über die Berufung der Mitglieder dieses Gremiums durch Beschluss.
(3) 1Der Vorstand berichtet und informiert das Kuratorium regelmäßig. 2Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des Vereins mit dem Kuratorium ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.
§ 4 Kuratorium
(1) 1Das Kuratorium berät den Vorstand und die Geschäftsführung bei der Umsetzung der Vereinsziele und Zwecke zur Förderung des Vereinszwecks, der Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Positionierung im Sinne des § 15 Abs. 5 der Vereinssatzung. 2Es unterstützt den Verein, die Mitgliederversammlung, den Vorstand und die Geschäftsstelle bei der Durchsetzung der jeweiligen Ziele und Aufgaben insbesondere zur Beschaffung von Mitteln (Spenden) und Zuwendungen für Projektbezogene Aufgaben und Methoden zur Gewinnung von Spenden und Zuwendungen.
(2) Das Kuratorium hat ferner die Aufgabe, Netzwerke des Vereins wie Freundeskreise, Unternehmer, Sponsoren und andere zu unterstützen und neue Kontakte zu Einzelpersonen, Firmen, Institutionen und Netzwerken, die das Anliegen des Vereins durch seine Vermittlung in die Gesellschaft oder durch finanzielle Beiträge und Zugang zu öffentlichen mitteln fördern.
(3) 1Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Kuratoriumssitzungen. 2Diese können gem. § 18 der Vereinssatzung im Wege der Onlineversammlung sowie einer Telefonkonferenz stattfinden. 3Ferner ist die Beschlussfassung im Wege eines Umlaufbeschlusses möglich. 4Mitglieder des Vorstandes, des Beirates sowie des Aufsichtsrates haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums. 5Ihnen steht ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht im Kuratorium zu. 6Rechte eines Mitgliedes des Kuratoriums bleiben unberührt.
§ 5 Kuratoriumssitzungen
(1) 1Kuratoriumssitzungen sollen regelmäßig stattfinden. 2Bei Eilbedürftigkeit oder auf Antrag des Vereinsvorstandes oder mindestens zweier Mitglieder des Kuratoriums ist unverzüglich eine Kuratoriumssitzung einzuberufen.
(2) 1Das Kuratorium soll durch einfache Stimmenmehrheit auf Vorschlag eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Kuratoriums eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n stellvertretende/n Kuratoriumsvorsitzende/n wählen. 2Macht das Kuratorium hiervon keinen Gebrauch, so übernimmt der/die Erste Vorsitzende des Vereins die Aufgabe des/der Vorsitzenden des Kuratoriums in den Kuratoriumssitzungen; der/die Zweite Vorsitzende die Rolle des stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden.
(3) Dem/der Kuratoriumsvorsitzenden, im Falle der Verhinderung dem/der stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden, obliegt
a) die Festlegung des Sitzungstermins,
b) die Einberufung der Sitzung unter Auswahl der Sitzungsart
c) die Benennung der Tagesordnungspunkte,
d) die Leitung der Sitzung,
e) die Bestimmung des Protokollführers für die Sitzungsniederschrift.
§ 6 Sitzungsverlauf und Beschlussfassung
(1) 1Bei Eröffnung der Kuratoriumssitzung stellt der/die Vorsitzende fest, ob Einladung und Tagesordnung der Satzung entsprechen, vor allem, ob die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Einladungsfrist eingehalten und die Beratungsunterlagen rechtzeitig zugegangen sind. 2Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Kuratoriumsmitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erhoben wird.
(2) 1Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. 2Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist; eine Mindestzahl an teilnehmenden Kuratoren ist nicht vorgesehen.
(3) 1Der Vorsitzende stellt bei jedem Beschluss fest, ob die erforderliche Stimmenmehrheit vorliegt. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen, ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. 2Einzelne Gegenstände können durch Beschluss des Kuratoriums auf Antrag eines der Kuratoriumsmitglieder für vertraulich erklärt werden, hiervon ist jedoch nur im Einzelfall und nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. 3Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. In jedem Fall hat das Protokoll Mitteilung über das Stimmverhältnis zu treffen. 4Über Anträge wird offen, bei Wahlen auf Antrag geheim abgestimmt.
(5) 1Sollen Entscheidungen ausnahmsweise im Umlaufverfahren getroffen werden, so fordert der Kuratoriumsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende, zur schriftlichen Abstimmung durch E-Mail oder postalisch an den Vorstand oder die Geschäftsstelle auf. 2Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlüsse ist die Beteiligung mindestens der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder am Abstimmungsverfahren. 3Den Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der am Verfahren teilnehmenden Kuratoriumsmitglieder zustimmen. 4Beantragt ein Kuratoriumsmitglied mündliche Behandlung, so ist die Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Kuratoriumssitzung zu setzen, ein Umlaufbeschluss kann nicht mehr wirksam zustande kommen.
(6) 1Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die durch den/die Vorsitzende/n zu genehmigen und von dem von diesem/dieser beauftragten Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. 2Die Niederschriften sind den Kuratoriumsmitgliedern nach der Genehmigung unverzüglich zu übersenden.
§ 7 Aufwandentschädigung
1Angehörige sind ehrenamtlich tätig. 2Auf Antrag eines Kuratoriumsmitgliedes kann diesem durch den Vorstand eine Aufwandentschädigung gewährt werden, die sich an den Regelungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes orientiert. 3Darüber hinaus erhalten Kuratoren keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4Notwendige Auslage der Kuratoren können erstattet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 26. August 2010 in Kraft.
Hannover, den 26. August 2010




